Ausgehend von einem hier angemessenen Abzug von 20 % ergibt dies CHF 410.00. Unterstützungsabzüge für Ehepartner und Kinder entfallen, so dass das Zwischenresultat CHF 1‘640.00 beträgt. Hinsichtlich des Vermögens ist darauf hinzuweisen, dass dieses nur zu berücksichtigen ist, wenn der Täter seine Lebenshaltungskosten aus der Substanz des Vermögens bestreitet (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Dies ist hier nicht der Fall, weshalb das Vermögen auf der Seite gelassen werden kann. Teilt man CHF 1‘640.00 durch 30, ergibt sich ein Tagessatz von CHF 54.67 bzw. abgerundet von CHF 50.00.