Die gestützt auf Art. 34 Abs. 2 StGB von der Vorinstanz mit CHF 30.00 ermittelte Höhe des Tagessatzes ist aus folgendem Grund zu korrigieren. Bei ihrer Berechnung ist die Vorinstanz statt vom monatlichen Nettoeinkommen vom steuerbaren Einkommen ausgegangen, massgebend ist jedoch ersteres. Der Berufungskläger hat vor Obergericht sein monatliches Nettoeinkommen mit CHF 2‘050.00 angegeben (act.