Sie erachtet angesichts einer als mittel bis schwer zu gewichtenden objektiven Tatschwere eine Bestrafung im oberen Drittel des Strafrahmens, somit mit 60 Tagessätzen, als angemessen. Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift die Bestrafung mit 30 Tagessätzen beantragt, davon 10 unbedingt (act. B 3/65B, B 3/66A). Das Obergericht erachtet jedoch für einen Ersttäter eine Strafe in der Höhe von 2/3 der Maximalstrafe als zu hoch. Dies selbst unter Berücksichtigung, dass der Berufungskläger die Beschimpfung mit „Huere“ mehrmals wiederholte und rund zwei Minuten „redete“.