3. Strafzumessung 3.1. Strafmass Die Vorinstanz hat in Erwägung 4 die Kriterien der Strafzumessung zutreffend aufgeführt, darauf kann verwiesen werden. Bezüglich der festzulegenden Anzahl Tagessätze sowie der Tagessatzhöhe kommt das Obergericht jedoch zu einer anderen Beurteilung. Wie die Vorinstanz festhält, sieht Art. 177 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vor. Sie erachtet angesichts einer als mittel bis schwer zu gewichtenden objektiven Tatschwere eine Bestrafung im oberen Drittel des Strafrahmens, somit mit 60 Tagessätzen, als angemessen.