Auch diese Angaben weisen darauf hin, dass A___ im Tatzeitpunkt nicht oder höchstens in geringem Umfang alkoholisiert gewesen war. Die Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Beschimpfung ist zu bejahen. 2.1.5 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A___ sich am 10. September 2014 gegenüber C___ der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.