B 3/77, S. 3). Das Obergericht erachtet aufgrund der Sprachaufnahme die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers als vollumfänglich gegeben. Die darauf zu hörenden Ausdrücke wurden von A___ mit einer klaren Aussprache vorgebracht, diese war in keiner Weise verwaschen oder gar (leicht) lallend. In der Befragung an Schranken des Obergerichts sagte A___, er habe kein Alkoholproblem. Vielleicht trinke er ein Glas Most zum Mittagessen. Wein und Bier habe er nicht zu Hause (act. B 37, S. 7). Auch diese Angaben weisen darauf hin, dass A___ im Tatzeitpunkt nicht oder höchstens in geringem Umfang alkoholisiert gewesen war.