Seite 22 Das Obergericht ist mit der Vorinstanz der Ansicht, dass aufgrund der Sprachaufnahme und der Tatumstände kein Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit von A___ besteht und von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen werden kann. Der Berufungskläger hat in den Einvernahmen im Vorverfahren nie vorgebracht, er sei im Zeitpunkt der Beschimpfung alkoholisiert gewesen, sondern erstmals im Verfahren vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts (act. B 3/77, S. 3).