Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen besteht eine Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters, die aber im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 10 zu Art.