Diese Frage sei bis heute nicht geklärt worden. Die Berufungsbeklagte 2 lässt die vom Berufungskläger bereits vor erster Instanz geltend gemachte Angetrunkenheit, welche seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt oder gar ausgeschlossen habe, bestreiten. Eine Angetrunkenheit morgens um 8.45 bis 9.15 Uhr wäre zumindest bemerkenswert. Ausserdem habe der Berufungskläger dies erst über zwei Jahre nach dem Vorfall ein erstes Mal geltend gemacht. Da eine – bestrittene – Angetrunkenheit heute sowieso nicht mehr nachgewiesen werden könnte, erübrige sich die entsprechende Abklärung.