2.1.4 Schuldfähigkeit Der Berufungskläger lässt den Antrag stellen, in Anwendung von Art. 20 StGB sei ein Sachverständigengutachten betreffend Schuldfähigkeit einzuholen. Bei der Befragung des Berufungsklägers sei gesagt worden, der Verteidiger habe geltend gemacht, der Berufungskläger sei am 10. September 2014 betrunken gewesen. Das stimme so nicht. Der Verteidiger habe gesagt, gestützt auf den Wortlaut der Tonaufnahme und der Ausdruckweise könne man nicht ausschliessen, dass der Berufungskläger alkoholisiert gewesen sei. Diese Frage sei bis heute nicht geklärt worden.