Dies spricht klar gegen eine vorausgegangene Provokation durch die Berufungsbeklagte 2. Im Übrigen sagte der Berufungskläger auch vor Obergericht aus, er könne sich an den Vorfall vom Mittwoch, 10. September 2014, nicht mehr erinnern (act. B 37, S. 6). Dies weist ebenfalls daraufhin, dass es keine Provokation seitens der Berufungsbeklagten 2 gab. Der objektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Subjektiv wird Vorsatz gefordert, d.h. der Täter muss mit Wissen und Willen jemandem gegenüber ein ehrenrühriges Werturteil über den Betroffenen kundgeben (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 414). Die Sprachaufnahme zeigt klar,