Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB. Dass die Äusserungen des Berufungsklägers allenfalls eine Reaktion auf eine vorausgegangene Provokation durch die Berufungsbeklagte 2 darstellen, kann ausgeschlossen werden, da in einem solchen Fall eine heftige Gemütsbewegung seitens des Berufungsklägers zu erwarten gewesen wäre. Vorliegend liegt dagegen ein fast zwei Minuten dauernder Monolog in einer praktisch durchwegs gleichbleibenden Lautstärke vor. Dies spricht klar gegen eine vorausgegangene Provokation durch die Berufungsbeklagte 2.