Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen 3.5 der Vorinstanz verwiesen werden. Das Argument, dass man „huere“ im üblichen Sprachgebrauch als Adjektiv verwendet, kann das Obergericht nicht nachvollziehen, erst recht nicht im vorliegenden Kontext - unter Nachbarn - und es wird in Abrede gestellt, dass es üblich sein soll, jemanden mit „huere Aff“ zu bezeichnen. Beim Wort „Huere“ handelt es sich im vorliegenden Gebrauch klar um ein Schimpfwort im klassischen Sinn und nicht um einen Verstärkungspartikel.