Wie in vorstehender Erwägung 2.1.1 erwähnt, bringt der Berufungskläger vor Obergericht nicht vor, die Äusserungen auf der CD stammen nicht von ihm. Ebenfalls hat er nicht mehr vorgebracht, er habe die in der Aufnahme zu hörenden Ausdrücke zu seinen Tieren gesagt. Beide Vorbringen sind offensichtliche Schutzbehauptungen, welche nicht zu hören sind. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen 3.5 der Vorinstanz verwiesen werden.