Seite 20 Die im Gerichtssaal abgespielte Tonaufnahme zeigt, dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte 2, nebst einigen anderen Ausdrücken, welche jedoch nicht angeklagt sind, mehrmals mit „Huere“ betitelt hat. Für das Obergericht steht damit ohne weiteres fest, dass er mit diesem Wort die Berufungsbeklagte 2 in deren Ehre verletzt hat, indem er ihr damit seine Verachtung kundgetan und sie in ihrer Persönlichkeit herabgewürdigt hat. Wie in vorstehender Erwägung 2.1.1 erwähnt, bringt der Berufungskläger vor Obergericht nicht vor, die Äusserungen auf der CD stammen nicht von ihm.