Während der Berufungskläger in seiner Einvernahme vom 19. November 2014 bei der Polizei noch habe bestreiten wollen, dass er die aufgenommenen Beschimpfungen ausgesprochen habe, habe er sich in der Folge darauf verlegt, dass er diese gegenüber seinem Hund (einem Rüden!) oder gegenüber seinen Kühen geäussert haben wolle. Dies seien klarerweise Schutzbehauptungen. Heute habe der Berufungskläger nicht bestritten, dass er es gewesen sei, der diese Beschimpfungen gemacht habe. Die Tatbestandsmässigkeit der Beschimpfungen sei damit erstellt. Ausserdem wolle der Berufungskläger weissmachen, dass er ganze 2 Minuten lang auf eine Provokation reagiert haben wolle, was schlicht nicht glaubwürdig sei.