Die Berufungsbeklagte 2 lässt vor Obergericht vorbringen, dass es sich bei den aufgenommenen Äusserungen „Fuzi“, „Usländerbabe“, „Usländerhuer“, „Huere“ und „alti Fotze“ um übelste und absolut niveaulose Beschimpfungen handle, bedürfe wohl keiner weiteren Erklärung. Dass die Aussagen vom Berufungskläger stammten, sei ebenfalls erstellt. Während der Berufungskläger in seiner Einvernahme vom 19. November 2014 bei der Polizei noch habe bestreiten wollen, dass er die aufgenommenen Beschimpfungen ausgesprochen habe, habe er sich in der Folge darauf verlegt, dass er diese gegenüber seinem Hund (einem Rüden!) oder gegenüber seinen Kühen geäussert haben wolle.