Er habe auch gesagt, dass er sich an dieses Gespräch nicht erinnern könne. Ein Geständnis liege jedenfalls nicht vor. Dem Berufungskläger werde vorgeworfen, das Wort „Hure“ verwendet zu haben. Es sei jedoch nicht unüblich, dass man dieses Wort als Adjektiv verwende, z. B. du „huere Aff“, „huere seich“. Ausserdem gebe die Tonaufnahme nur einen Teil des Gesprächs wieder. Man wisse nicht, ob zuvor eine Provokation erfolgt sei. Die Berufungsbeklagte 2 lässt vor Obergericht vorbringen, dass es sich bei den aufgenommenen Äusserungen „Fuzi“, „Usländerbabe“, „Usländerhuer“, „Huere“ und „alti Fotze“ um übelste und absolut niveaulose Beschimpfungen handle, bedürfe wohl keiner weiteren Erklärung.