von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Seite 19 2.1.3 Objektiver und subjektiver Tatbestand Der Berufungskläger hat vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts ausführen lassen, die Staatsanwaltschaft komme in ihrem Schlussbericht zum Ergebnis, dass beweismässig ein Geständnis vorliege. Diese Schlussfolgerung sei falsch. Der Berufungskläger habe an der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nur gesagt, dass er möglicherweise gewisse Kraftausdrücke gegenüber seinen Tieren verwendet habe. Er habe auch gesagt, dass er sich an dieses Gespräch nicht erinnern könne.