Bezüglich der Rüge, die Ausdrücke, wegen der der Berufungskläger verurteilt worden sei, seien nicht angeklagt gewesen, trifft zu, dass im Strafbefehl vom 16. Juni 2015 - und damit in der Anklageschrift - lediglich die Wörter „Hure“ und „alte Fotze“ aufgeführt sind. Zutreffend ist zudem, dass der Einzelrichter des Kantonsgerichts wegen der Ausdrücke „Fuzi“, „Usländeribabe“, „Usländerhuer“ und „Huere“ den Tatbestand der Beschimpfung als erfüllt erachtete. Diese Ausdrücke sind mit Ausnahme des Wortes „Huere“ nicht angeklagt. Jedoch ist der Anklagegrundsatz zumindest bezüglich „Huere“ erfüllt und damit nachfolgend zu prüfen, ob sich der Berufungskläger mit diesem Wort der Beschimpfung im Sinne