Im Strafbefehl gegen A___ vom 16. Juni 2015 ist das Datum, an welchem die behauptete Beschimpfung stattfand, angegeben, die Uhrzeit fehlt jedoch (act. B 3/22). Aufgrund des im Strafbefehl zweifelsfrei und genau umschriebenen Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger auch ohne die Zeitangabe ausreichend darüber informiert ist, was ihm konkret vorgeworfen wird. Jedenfalls hat er nicht geltend gemacht, dass ihm durch die im Strafbefehl nicht genannte Uhrzeit eine umfassende Vorbereitung der Verteidigung verunmöglicht worden wäre. Anzufügen ist, dass der Verteidiger des Berufungsklägers vor Obergericht ebenfalls Ausführungen zur Tatzeit gemacht hat.