325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten in den Orts-, Zeitoder Personenangaben beeinträchtigen dieses Erfordernis allerdings – immer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – nicht und führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage bzw. zum Freispruch (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1268).