2.1.2 Anklagegrundsatz Der Berufungskläger lässt vorbringen, der Anklagegrundsatz sei verletzt. Gemäss Strafbefehl stehe eine Tat vom 10. September 2014 zur Diskussion, die Uhrzeit werde darin nicht genannt. Gemäss Strafbefehl vom 16. Juni 2015 seien zwei Ausdrücke angeklagt. Es gehe um den Begriff „Hure“ und „alte Fotze“. Die Vorinstanz habe aber den Berufungskläger verurteilt wegen „Fuzi“, „Usländeribabe“, „Usländerhuer“ und „Huere“. Diese Ausdrücke seien so aber nicht angeklagt. Die Berufungsbeklagte 2 lässt ausführen, das Anklageprinzip sei natürlich zu beachten.