Zusammenfassend wird festgehalten, dass für die Beurteilung des Vorfalls vom 10. September 2014 auf die von der Berufungsbeklagten 2 eingereichten Tonaufnahme abgestellt werden kann, vorbehältlich einer – nachfolgend zu prüfenden - Verletzung des Anklagegrundsatzes. Soweit vom Berufungskläger im Zusammenhang mit den vorstehend beurteilten Einwänden eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend gemacht wurde, entfällt die Prüfung, da sich die Einwände als unbegründet erwiesen haben.