Festzuhalten ist sodann, dass der Berufungskläger vor Obergericht nicht bestritten hat, dass er selbst es ist, der auf der fraglichen Tonaufnahme zu hören ist. Zudem macht er im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend, er habe die in der Aufnahme zu hörenden Ausdrücke zu seinen Tieren gesagt. Zusammenfassend wird festgehalten, dass für die Beurteilung des Vorfalls vom 10. September 2014 auf die von der Berufungsbeklagten 2 eingereichten Tonaufnahme abgestellt werden kann, vorbehältlich einer – nachfolgend zu prüfenden - Verletzung des Anklagegrundsatzes.