Das Vorbringen des Berufungsklägers, die Aufnahme könne nicht von einem Morgen stammen, da man auf der Aufnahme gehört habe, dass die Kühe im Stall gewesen seien, diese aber morgens um 8.00 Uhr auf die Weide gelassen würden, ist unbehelflich. Aus dem auf der Sprachaufnahme zu hörenden Muhen ergibt sich nicht schlüssig, ob sich die Kühe im Zeitpunkt der Aufnahme im Stall, auf dem Stallvorplatz, beim Trinken am Brunnen oder auf der Weide vor dem Stall befunden haben. Somit kann daraus nichts abgeleitet werden, das dafür sprechen würde, dass die fragliche Tonaufnahme nicht den Vorfall vom 10. September 2014 wiedergibt.