B 26, S. 7). Der von der Berufungsbeklagten 2 glaubwürdig und nachvollziehbar geschilderte Ablauf der Ereignisse zwischen Anzeigeerstattung und Einreichung der Tonaufnahme wird dadurch gestützt, dass sich auf der CD mit der Sprachaufnahme die Information „Kundenaufnahme 15. September 2014“ befindet. Dieses Datum spricht für die Version der Berufungsbeklagten 2 und somit dafür, dass es bei der eingereichten CD tatsächlich um die von den Polizisten am Vortag angehörten