Die Berufungsbeklagte 2 sagte an der Hauptverhandlung im Verfahren O1S 17 8 aus, sie sei am Sonntag, 14. September 2014, bei der Kantonspolizei auf dem Posten E___ gewesen. Die Polizistin und ihr Kollege hätten die Aufnahme in ihrer Anwesenheit angehört und gesagt, sie solle in einem Laden im F___ eine fachliche Aufnahme machen lassen. Sie habe das dann gemacht und die Aufnahme am Montagvormittag, 15. September 2014, der Polizistin abgegeben (O1S 17 8; act. B 26, S. 7).