B 26 S. 6 ff.). Zu Recht weist der Berufungskläger deshalb darauf hin, dass sich hier die Aussagen der Berufungsbeklagten 2 widersprechen. Jedoch kann aus den Aussagen geschlossen werden, dass es sich bei der Aufnahme vom 10. September 2014 um die erste gehandelt hat. Zu fragen ist deshalb, ob die bei den Akten befindliche Sprachaufnahme tatsächlich den Vorfall vom 10. September 2014 wiedergibt oder allenfalls einen späteren? Die Berufungsbeklagte 2 sagte an der Hauptverhandlung im Verfahren O1S 17 8 aus, sie sei am Sonntag, 14. September 2014, bei der Kantonspolizei auf dem Posten E___ gewesen.