Nachher machte ich weitere bei gleichen Beschimpfungen.“ An Schranken des Obergerichts gab die Berufungsbeklagte 2 auf die Frage, ob sie noch weitere Tonaufnahmen von A___ gemacht habe, zur Antwort, bis zu diesem Vorfall habe sie keine Aufnahmen gemacht. Das sei die einzige. Auf die Frage, ob sie nach dem 10. September 2014 noch Aufnahmen gemacht habe, antwortete sie mit „nein“ (act. B 37, S. 9). Im Parallelverfahren O1S 17 8 sagte C___ ebenfalls aus, sie habe vor diesem Vorfall keine Gespräche mit A___ aufgenommen. Nachher auch nicht, aber sie habe ihm das Handy oft so gezeigt, aber keine Aufnahmen gemacht (O1S 17 8; act. B 26 S. 6 ff.).