Ferner macht der Berufungskläger geltend, es könne sich bei der im Recht liegenden Tonaufnahme um eine Aufnahme eines anderen Vorfalls handeln. Die Antworten von C___ auf die Fragen 12 und 13 in der Einvernahme vom 4. Dezember 2014 lassen es als möglich erscheinen, dass die Berufungsbeklagte 2 mit ihrem Handy mehrere Aufnahmen von Äusserungen des Berufungsklägers angefertigt hat (act. B 3/6, S. 3). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2016 (act. B 3/38, S. 3) erklärte die Berufungsbeklagte 2 auf die Frage 13, ob sie schon mehrere solche Tonaufnahmen gemacht habe: „Nein, das war die erste Aufnahme. Nachher machte ich weitere bei gleichen Beschimpfungen.“