Das Obergericht hat anlässlich der Verhandlung vom 8. Januar 2019 im Gerichtssaal die im Recht befindliche Sprachaufnahme zweimal abgespielt. Der Wortlaut der Aufnahme ist im Protokoll der Hauptverhandlung wiedergegeben (act. B 37, S. 8). Der Berufungskläger wendet ein, möglicherweise sei diese Aufnahme aus verschiedenen Aufnahmen zusammengesetzt. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten 2 beantragt dazu die Einholung eines Gutachtens. Das Obergericht hält die Einholung eines Gutachtens zur Frage einer allfälligen Manipulation bzw. Zusammenschnitts der Aufnahme als nicht erforderlich.