Dass hier das Anklageprinzip verletzt worden sein solle, leuchte nicht ein. Dass sich die Berufungsbeklagte 2 von der Polizei nicht das Handy abnehmen lasse als Beweissicherung, sei nachvollziehbar. Wenn die Polizistin das iPhone bei der Anzeigeerstattung sofort behalten hätte, dann würde heute einfach bestritten, dass es nicht am 10. September 2014 gewesen sei, sondern eine ältere Aufnahme. Immerhin sei man jetzt soweit, dass es auch nachher noch Aufnahmen gebe, die in Frage stehen würden und nicht auch vorher gemachte, so dass die vorliegende somit doch die vom 10. September 2014 sei. Hier liege eine tatbestandsmässige Beschimpfung vor.