Somit sei der behauptete Vorfall nicht bewiesen und auch der Anklagegrundsatz sei verletzt. Die Berufungsbeklagte 2 lässt entgegnen, solche Hypothesen seien zu hypothetisch, als dass sie einen normalen Kausalverlauf in Frage stellen könnten. Die Berufungsklägerin 2 sehe nicht so aus, als ob sie in einem High-Tech-Studio irgendwelche Aufnahmen zusammenschneiden würde. Als Tatzeit sei nicht 10.00 Uhr genannt, sondern 8.15 bis 9.45 Uhr. Ob die Kühe dann draussen gewesen seien oder nicht, spiele keine Rolle. Jedenfalls höre man die Kuh im Hintergrund. Es habe also eine noch in der Nähe auf der Weide gestanden. Dass hier das Anklageprinzip verletzt worden sein solle, leuchte nicht ein.