von mehreren Aufnahmen. Sie habe auf die Frage 13, ob sie schon mehrere solche Seite 15 Tonaufnahmen gemacht habe, gesagt, nein, das sei die erste Aufnahme gewesen. Nachher habe sie weitere Aufnahmen gemacht bei gleichen Beschimpfungen. Heute habe die Berufungsbeklagte 2 gesagt, sie habe auch im Nachhinein keine weiteren Aufnahmen gemacht. Es sei also nicht auszuschliessen, dass hier mehrere Aufnahmen existieren würden. Somit sei der behauptete Vorfall nicht bewiesen und auch der Anklagegrundsatz sei verletzt.