Sie habe aber nicht mehr das Tonband oder die CD, welche eingereicht worden sei, nochmals angehört. Sonst hätte sie nämlich andere Begrifflichkeiten in die Einvernahme aufgenommen und insbesondere den Ausdruck „alte Fotze“ nicht verwendet. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts, welcher die Tonaufnahme angehört habe, habe den Ausdruck „alte Fotze“ nicht ins Urteil aufgenommen. Das heisse, es könne sich theoretisch um zwei verschiedene Tonaufnahmen handeln. In der Einvernahme vom 4. Dezember 2014, insbesondere in den Antworten zu den Fragen 12 und 13, spreche C___ von mehreren Aufnahmen.