Alle anderen Begriffe, welche im Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts genannt würden, seien dort nicht Thema. Weshalb halte die Polizistin dem Berufungskläger, ohne dass ein Begriff aktenkundig sei, Ausdrücke vor? Der Berufungskläger könne sich das nur so erklären, dass die Polizistin das iPhone mit Frau C___ abgehört und dann noch gewisse Begriffe im Kopf gehabt habe. Sie habe aber nicht mehr das Tonband oder die CD, welche eingereicht worden sei, nochmals angehört.