zu verschiedenen Zeitpunkten, auch wenn sie dies heute bestreite. Aus den Akten ergebe sich, dass C___ in der ersten Einvernahme am 14. September 2014 keine einzige Beschimpfung namentlich genannt habe. Zwei Monate später, am 19. November 2014, sei der Berufungskläger erstmals einvernommen worden von derselben Polizistin, welche die Anzeige entgegengenommen habe. Sie habe ihm bereits zu Anfang der Befragung vorgeworfen, er habe „Hure“ und „alte Fotze“ gesagt. Alle anderen Begriffe, welche im Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts genannt würden, seien dort nicht Thema.