Zu klären ist, ob sich die Berufungsbeklagte 2 mit der Aufnahme von Äusserungen des Berufungsklägers mit ihrem Handy des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB schuldig gemacht hat. Ist dieser Tatbestand erfüllt, müsste gestützt auf Art. 141 StPO vorfrageweise über die Verwertbarkeit der Tonaufnahme im vorliegenden Strafverfahren entschieden werden. Hat sich die Berufungsbeklagte 2 jedoch nicht nach Art. 179ter StGB strafbar gemacht, ist die Verwertbarkeit der Aufnahme ohne weiteres möglich.