1.4 Noven Vorliegend sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig. Dies ergibt sich e contrario aus Art. 398 Abs. 4 StPO, da es sich bei der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StGB um ein Vergehen handelt