1.2 Strafantrag Wie die Vorinstanz in deren Erwägung 1.2 zutreffend festgehalten hat, ist die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nur auf Antrag strafbar. Ein rechtzeitig gestellter Strafantrag von C___ liegt vor (act. B 3/2). 1.3 Legitimation des Beschuldigten und Berufungsklägers Die Legitimation des durch den vorinstanzlichen Schuldspruch beschwerten Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich ohne weiteres aus Art. 382 Abs. 1 StPO i.V. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO.