Seite 6 2): „Es sei vorfrageweise festzustellen, dass die Tonaufnahmen, worauf sich die Verurteilung stützt, unrechtmässig erhoben wurden und nicht verwertbar sind.“ RA CC___ stellte folgendes Begehren (act. B 18, S. 3): „Die fragliche Tonaufnahme, auf welcher die üblen Beschimpfungen des Beschuldigten zu hören sind, ist im vorliegenden Verfahren verwertbar.“ Der Entscheid des Gerichts über die von RA AA___ gestellte Vorfrage wurde den Parteien anschliessend an die Beratung des Gerichts vom Vorsitzenden mündlich eröffnet und kurz begründet.