Das Eventualbegehren, dass die CD anlässlich der Hauptverhandlung abgespielt werde, hänge davon ab, wie das Gericht diese Frage entscheide. Auch der Antrag, zunächst die Verhandlung im Verfahren O1S 17 8 durchzuführen, werde abgewiesen, da im Verfahren O1S 17 6 die Frage der Verwertbarkeit der Tonaufnahme als Vorfrage behandelt, beraten und der Entscheid des Gerichts unverzüglich bekannt gegeben werde. h) Die mündliche Hauptverhandlung fand am 3. April 2018 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers sowie der Privatklägerin und deren Rechtsvertreters statt. RA AA___ stellte als Vorfrage folgenden Antrag (act. B 18, S.