Seite 5 b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 3. Mai 2017 (act. B 4) wurde den Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen, wovon diese keinen Gebrauch machten. c) Die Parteien wurden am 27. Oktober 2017 zur mündlichen Hauptverhandlung vom 3. April 2018 vorgeladen (act. B 6).