Es sei vorfrageweise festzustellen, dass die Tonaufnahmen, worauf sich die Verurteilung stützt, unrechtmässig erhoben wurden und nicht verwertbar sind. 2. Sofern das angerufene Gericht von einer Verwertbarkeit der Tonaufnahmen eingeht, ist in Anwendung von Art. 20 StGB ein Sachverständigengutachten einzuholen.