D. Schriftenwechsel a) Gegen das Urteil vom 27. Februar 2017, dessen Zustellung an RA AA___ in begründeter Ausfertigung am 10. April 2017 erfolgt war (act. B 3/103), reichte dieser mit Eingabe vom 1. Mai 2017 (act. B 1) fristgemäss die Berufung ein. Darin stellte er, nebst den eingangs angeführten Rechtsbegehren, folgende Vorfragen/Beweisanträge: 1. Es sei vorfrageweise festzustellen, dass die Tonaufnahmen, worauf sich die Verurteilung stützt, unrechtmässig erhoben wurden und nicht verwertbar sind.