Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 300.00 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten von total CHF 1‘380.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt und dieser verpflichtet, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘296.10 zu bezahlen. Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.