C. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 27. Februar 2017 (SE3 16 4) wurde A___ der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 1‘800.00) und zu einer Busse von CHF 300.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen) verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 300.00 zu bezahlen.