B3/73/1-2). Mit Verfügung des Einzelrichters vom 5. Dezember 2016 wurde entschieden, dass die Tonaufnahme von C___ beigezogen werde, um über die Frage der Verwertbarkeit befinden zu können. Im Übrigen wurden die Beweisanträge von RA CC___ vom 7. November 2016 abgelehnt (act. B 3/74). Den Parteien wurde am 12. Dezember 2016 je eine Kopie der von der Staatsanwaltschaft eingeforderten Audio-Sprachaufnahme zugestellt (act.