B 3/63/P1.3). A___ wurde mit Strafbefehl vom 16. Juni 2015 wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt. Die Zivilforderung der Klägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen (U 15 165; act. B 3/22). Das Verfahren gegen A___ wegen des Vorwurfs der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wurde eingestellt (act. B 3/64/P2.5). C___ liess mit Schreiben ihres Verteidigers vom 24. Juni 2015 rechtzeitig Einsprache gegen den sie betreffenden Strafbefehl vom 16. Juni 2015 erheben (act.